Satzung

(Fassung vom 04.02.2023)

§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins ist Kölner Taubenhilfe e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Köln.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Lösung der Stadttaubenproblematik, im Folgenden näher erläutert:

  • Die tierärztliche und weitere Versorgung von kranken und verletzten Stadttauben, einschließlich jener Stadttauben, die in der Zukunft in Schlägen angesiedelt werden.

  • Die Errichtung von Taubenschlägen an Brennpunkten, die vorher durch Taubenzählungen errechnet, sowie durch Beschwerden aus der Bevölkerung identifiziert wurden.

  • Die gewissenhafte Pflege, Kontrolle und Instandhaltung der Taubenschläge, sowie deren Bewohnern. Hierunter fällt insbesondere das Bereitstellen von artgerechtem Futter und frischem Wasser in ausreichendem Maße, sowie der zeitgemäße Austausch von Gelegen in künstliche Ei-Attrappen.

  • Um eine Lösung der Stadttaubenproblematik zu erreichen, sind auch Kooperationen mit all jenen Vereinen möglich, die sich für das gleiche oder aber sehr ähnliche Ziele einsetzen.

  • Ab dem Zeitpunkt der Errichtung des ersten Taubenschlages werden Kotmengen innerhalb des Schlages sowie der ausgetauschten Gelege gezählt und schriftlich festgehalten.

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Realisierung eines Konzeptes zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenpopulation in Köln und diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit.

  • Die Arbeit des Vereins erfolgt streng nach dem Tierschutzgesetz, insbesondere der §§ 1, 2, 3, 4, 13 und 13a.

(3) Zum Schutz von Stadttauben, die kein Leben mehr auf der Straße führen können, hat der Verein einen Lebenshof gegründet, dessen Organisation, Aufbau, Pflege und Instandhaltung, sowie Pflege und Gesunderhaltung der dort lebenden Tauben, ein weiteres wichtiges Ziel zur Förderung des Tierschutzes darstellt.

§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass juristische Personen im Verein Mitglied werden.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder sind grundsätzlich aktiv am Vereinsleben beteiligt und haben in der Mitgliederversammlung das Anwesenheitsrecht, Stimmrecht und Rederecht. Jedes Ordentliche Mitglied fördert den Verein durch eine monatliche Zahlung von mindestens 6€ und leistet zudem einen aktiven Beitrag von mindestens 6 Stunden im Monat im Sinne des Vereins zu unter §2 erläuterten Zwecken. Alternativ könnenordentliche Mitglieder anstelle der 6€ auch 4 zusätzliche Stunden aktiv Hilfe im Monat leisten. Der Verein stellt dazu 2 Antragsformen zur Verfügung.

  • Fördermitglieder:

  • Fördermitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen und nehmen nicht an den Vereinssitzungen teil. Fördermitglieder sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Verein durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge in Form von zumeist Geldleistungen unterstützen und insofern fördern. Diese Mitgliedschaftsform ist als passive Teilnahmeform am Vereinsleben zu verstehen Jedes Fördermitglied zahlt dem Verein einen Betrag von mindestens 9€ pro Monat. Eine Fördermitgliedschaft kann jederzeit begonnen werden. Eine Unterzeichnung des Antrags durch den Vorstand ist dabei nicht notwendig.

  • Ehrenamtliche Helfer:

  • Neben Ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern hat der Verein Ehrenamtliche Helfer, die eine nicht weiter festgelegte Anzahl Stunden aktiv für den Verein in den unter §2 definierten Bereichen tätig sind. Ehrenamtliche Helfer nehmen nicht an den Vereinssitzungen teil und sind nicht stimmberechtigt. Sie leisten keinen festen finanziellen monatlichen Beitrag. Auf Nachfrage kann dem Mitglied ein Nachweis zur ehrenamtlichen Tätigkeit ausgestellt werden.

(3) Eine Aufnahme in den Verein erfolgt zunächst als Ehrenamtlicher Helfer (ausgenommen davon sind Fördermitglieder, siehe dazu oben „Definition Fördermitglieder“). Der formlose schriftliche Antrag auf Aufnahme als Ehrenamtlicher Helfer ist an den Vorstand zu richten, welcher nach einem persönlichen Kennenlernen über die Aufnahme entscheidet. Es gibt keinen Anspruch, in den Verein aufgenommen zu werden. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

Ein Antrag auf Ordentliche Mitgliedschaft kann frühestens nach 3 Monaten aktiver Ehrenamtlicher Mitarbeit gestellt werden. Die Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand erfolgt wiederum binnen eines Monats. Der Antrag gilt durch die Unterschrift der Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin als angenommen und wird dem Mitglied als Kopie oder digital zur Verfügung gestellt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt des Mitgliedes

  • Ausschluss des Mitgliedes oder

  • Tod des Mitgliedes

(5) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 2 Monaten erklärt werden; Ausnahme sind dabei ehrenamtliche Mitglieder, diese können jederzeit nach formloser schriftlicher Mitteilung den Verein verlassen.

Eine Ordentliche Mitgliedschaft gilt zudem als durch den Verein gekündigt, wenn das Mitglied keine monatliche Zahlung mehr an den Verein leistet, bzw. die geforderte Stundenzahl auf dem Hof über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht mehr erbringt, ohne den Verein über eine Ausfallzeit zu informieren.
(6) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Darunter fällt insbesondere, wenn vereinsinterne und somit vertraulich zu behandelnde Themen und Daten ohne Genehmigung des Vorstands mit anderen Mitgliedern und Externen geteilt werden. Vor dem Beschluss ist das Mitglied zu hören
(7) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Der Rechtsweg zu einem ordentlichen Gericht kann nicht ausgeschlossen werden.

§5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und

  • die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schriftführer

  • dem Kassenwart

  • dem stellvertretenden Kassenwart

(2) Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung, ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist viermal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Zu der Mitgliederversammlung ist, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(4 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Entgegennahme der Vorstandsberichte

  • Wahl des Vorstandes

  • Entlastung des Vorstandes

  • Schaffung einer Beitragsordnung und ihre Änderung/Satzungsänderungen

  • Auflösung des Vereins

  • Beschluss über die Erhebung einer Umlage

  • Entgeltliche Tätigkeiten von Vereins- und Organämtern

(6) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  • Satzungsänderungen bedürfen ¾ Mehrheit

  • die Auflösung des Vereins bedarf ¾ Mehrheit

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§9 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und Emailadresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage nur wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
(3) Sämtliche notwendige Daten der Mitglieder, die in irgendeiner Weise aktiv bei der Betreuung der Schläge oder beim Gelegeaustausch an Unterführungen und weiteren Brennpunkten mithelfen, dürfen nach Absprache an die Ämter der Stadt Köln weitergegeben werden.

§10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an: Arbeitsgruppe Stadttauben Bonn e.V., Kaufmannstrasse 49, 53115 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Erstfassung: 20.10.2013
Stand der Satzung: 04.02.2023